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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt

Berufsfeuerwehr
Paragraf:
016
Kurztext:
Berufsfeuerwehrkommandant
Text:
bzw Berufsfeuerwehrkommandantin

(1) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin geführt. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr haben unbeschadet der nach den dienstrechtlichen Vorschriften gegebenen Anordnungsbefugnisse ihren Feuerwehrdienst den Anweisungen des Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin entsprechend zu leisten und diesen bzw diese auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützen.

(2) Der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin für die jederzeitige Erfüllung der im § 2 angeführten Aufgaben verantwortlich.

(3) Der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin und sein bzw ihr Stellvertreter bzw sein oder ihre Stellvertreterin haben die für Berufsfeuerwehroffiziere bzw Berufsfeuerwehroffizierinnen vorgesehenen Voraussetzungen nachzuweisen. Für den Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere eines Urlaubes sowie zur Neubesetzung der Kommandantenstelle im Fall der Erledigung der Funktion, ist ein Stellvertreter bzw eine Stellvertreterin zu bestellen, der bzw die die gleiche Eignung wie der Kommandant bzw die Kommandantin aufzuweisen hat.

(4) Vor der Bestellung, Beurlaubung und Abberufung eines Berufsfeuerwehrkommandanten bzw einer Berufsfeuerwehrkommandantin ist der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin zu hören.