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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt

Berufsfeuerwehr
Paragraf:
014
Kurztext:
Aufstellung
Text:

(1) Gemeinden, die infolge ihrer hohen Einwohnerzahl, der Anzahl, Größe und Art der in ihr vorhandenen Betriebe, infolge ungünstiger baulicher Verhältnisse oder aus anderen Umständen einer besonderen Brandgefahr ausgesetzt sind und in denen die bestehende Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Hilfeleistung im Sinn des § 2 Abs 1 nicht ausreicht, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Berufsfeuerwehr aufzustellen.

(2) In der Landeshauptstadt Salzburg muss eine Berufsfeuerwehr bestehen.

(3) Ob und in welcher Stärke und Gliederung in anderen Gemeinden eine Berufsfeuerwehr aufzustellen ist, bestimmt die Salzburger Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates und der in Betracht kommenden Gemeinde durch Verordnung. Eine Berufsfeuerwehr muss jedenfalls die Stärke eines Zugs aufweisen. Eine vorhandene Freiwillige Feuerwehr ist für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr in Betracht zu ziehen; Betriebsfeuerwehren bleiben unberücksichtigt, soweit es sich nicht um die durch den betreffenden Betrieb gegebene besondere Brandgefahr handelt.