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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt

Berufsfeuerwehr
Paragraf:
013
Kurztext:
Allgemeines
Text:

(1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde. Sie ist als solche unter Beisetzung des Namens zu bezeichnen. Sie ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin unterstellt und handelt bei Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem bzw ihrem Auftrag.

(2) Der Feuerwehrdienst in der Berufsfeuerwehr wird von Bediensteten der Gemeinde hauptberuflich besorgt. Neben den für die Gemeindebediensteten allgemein geltenden Voraussetzungen ist auch das Vorliegen zumindest der sonstigen Eignung gemäß § 7 Abs 1 erforderlich.

(3) Eine zusätzliche Beschäftigung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr in einem anderen Aufgabenbereich der Gemeinde ist nur nach Anhörung des Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin zulässig. Durch eine allfällige Nebenbeschäftigung der Angehörigen einer Berufsfeuerwehr darf die Erfüllung der im § 2 Abs 1 genannten Aufgaben durch die Berufsfeuerwehr keineswegs beeinträchtigt werden.

(4) Die Berufsfeuerwehr hat für den Einsatz ständig unmittelbar bereit zu sein. Die Einsatzkräfte sind während des Bereitschaftsdienstes zu kasernieren.

(5) Besteht in einem Ort, in dem eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, auch eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin dem Kommandanten bzw der Kommandantin der Berufsfeuerwehr unterstellt.

(6) Die Berufsfeuerwehr hat für jene Aus- und Fortbildungen ihrer Mitglieder im besonders hohen Maß zu sorgen, die auf Grund der Art der Gefährdungsmöglichkeiten als auch der örtlichen Erfordernisse innerhalb ihres Einsatzbereiches zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs 1 notwendig sind.