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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt:
II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf:
011
Kurztext:
Stellvertretung des Ortsfeuerwehrkommandanten
Text:
bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin

(1) Nach erfolgter Bestätigung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin hat dieser bzw diese seinen bzw ihren Stellvertreter bzw seine oder ihre Stellvertreterin zu bestellen. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin ist über die Bestellung unverzüglich zu informieren.

(2) Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin hat den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie im Fall der Erledigung dieser Funktion bis zum Beginn der Funktionsdauer des neugewählten Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der neugewählten Ortsfeuerwehrkommandantin zu vertreten.

(3) Die Beurlaubung und Abberufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin ist über die Beurlaubung oder Abberufung unverzüglich zu informieren.