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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt:
II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf:
010
Kurztext:
Beurlaubung und Abberufung
Text:
des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin

(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin kann vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin vorübergehend beurlaubt werden (Beurlaubung), wenn er bzw sie wegen Erkrankung oder aus anderen Ursachen an der Ausübung der Funktion voraussichtlich längere, sechs Monate übersteigende Zeit verhindert ist.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist auf Antrag des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin, der bzw die vorher den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin zu hören hat, von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) abzuberufen, wenn er die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 2 nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten schuldig macht, oder wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt.

(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin abzuberufen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen.

(4) Im Fall der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.