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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt:
II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf:
007
Kurztext:
Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst
Text:
(1) Für den aktiven Feuerwehrdienst ist eine Person geeignet, wenn sie
a) mindestens das 15. und noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet hat;

b) körperlich und geistig den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen ist;

c) die erforderliche Verlässlichkeit besitzt;

d) den Interessen und dem Ansehen der Feuerwehr nicht schadet.

(2) Das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung ist vor Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst durch ein ärztliches Gutachten festzustellen. Ergibt das ärztliche Gutachten nur eine eingeschränkte Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, so dürfen nur Innendiensttätigkeiten ausgeübt werden. Erscheint die körperliche und geistige Eignung eines Mitgliedes nicht mehr gegeben, ist diese auf Anordnung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin durch ein ärztliches Gutachten festzustellen.

(3) Die Verlässlichkeit gilt als gegeben, wenn der Bewerber oder die Bewerberin erwarten lässt, dass er bzw sie seinen bzw ihren Pflichten als Mitglied der Feuerwehr sorgfältig und einwandfrei nachkommen wird. Sie gilt jedenfalls als nicht gegeben, wenn nach einer vom Bewerber bzw der Bewerberin über Verlangen vorzulegenden Strafregisterbescheinigung dieser bzw diese wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen oder wegen einer gemeingefährlichen Handlung oder wiederholt wegen derartiger Vergehen rechtskräftig verurteilt ist, bis zur Tilgung dieser Verurteilungen.