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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt:
II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf:
006
Kurztext:
Feuerwehrdienst
Text:

(1) In der Freiwilligen Feuerwehr wird der regelmäßige Feuerwehrdienst durch die aktiven Mitglieder geleistet.

(2) Die nicht aktiven Mitglieder leisten nur über Aufforderung Feuerwehrdienst; hierbei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen und geistigen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden.

(3) Die Mitglieder der Feuerwehrjugend leisten ihren Feuerwehrdienst unter Aufsicht und im Rahmen der für sie vorgesehenen Ausbildung. Hierbei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden.