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Baurechtsdatenbank:
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- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
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- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
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- Bauordnung 1996
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- Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Bauvorschriften
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- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
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- Gassicherheitsverordnung
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- Heizungsanlagenverordnung
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- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
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- Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
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- Bauordnung 2014
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- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
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- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
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- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
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- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
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- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
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- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
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- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
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- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
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- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Allgemeines zum Gesetz
- II. Teil: 2. Abschnitt
- II. Teil: 3. Abschnitt
- II. Teil: 4. Abschnitt
- I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
- II. Teil: 1. Abschnitt
- 003 Verpflichtung zur Aufstellung
- 004 Feuerwehrjugend
- 005 Mitgliedschaft
- 006 Feuerwehrdienst
- 007 Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst
- 008 Ortsfeuerwehrkommandant
- 009 Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten
- 009a Sonderbestimmungen SARS-CoV-2
- 010 Beurlaubung und Abberufung
- 011 Stellvertretung des Ortsfeuerwehrkommandanten
- 012 Ortsfeuerwehrrat
- III. Teil: 1. Abschnitt
- III. Teil: 2. Abschnitt
- III. Teil: 3. Abschnitt
- III. Teil: 4. Abschnitt
- IV. Teil
- V. Teil
- VI. Teil
- VII. Teil
- VIII. Teil
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
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- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
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- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
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- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
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- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt:
II. Teil
Feuerwehren
1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Feuerwehren
1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf:
005
Kurztext:
Mitgliedschaft
Text:
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Mitgliedern der Feuerwehrjugend, den aktiven und den nicht aktiven Mitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einer Freiwilligen Feuerwehr möglich. Die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr gemäß § 2 durch ein Mitglied kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen auch bei mehreren Freiwilligen Feuerwehren erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Feuerwehrjugend beginnt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung frühestens ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Aufnahme in die Feuerwehr durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Sie endet mit der Überstellung in die aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Ausschluss eines Mitgliedes. Für den Ausschluss findet Abs 8 sinngemäß Anwendung.
(4) Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Bewerbers bzw der Bewerberin auf Grund seiner bzw ihrer schriftlichen Beitrittserklärung oder durch die Überstellung aus der Feuerwehrjugend in die aktive Mitgliedschaft durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Die Aufnahme bzw die Überstellung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Aus-schluss eines Mitgliedes.
(6) Ein aktives Mitglied ist in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen, wenn es
a) das 70. Lebensjahr vollendet hat;
b) als Folge eines in der Ausübung des Feuerwehrdienstes als aktives Mitglied erlittenen Unfalles oder einer solchen Erkrankung oder nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung in der Freiwilligen Feuerwehr aus sonstiger Ursache die körperliche Eignung zum Feuerwehrdienst als aktives Mitglied verloren hat oder
c) fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung aus anderen wichtigen und berücksichtigungswürdigen Gründen darum ersucht.
(7) Die nicht aktive Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben des Mitgliedes sowie mit dem Ausschluss des Mitgliedes dann, wenn das Mitglied den Interessen und dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr beharrlich zuwiderhandelt oder sonst seine Pflichten gemäß § 32 als nicht aktives Mitglied der Feuerwehr beharrlich verletzt. Abs 8 findet sinngemäß Anwendung.
(8) Der Ausschluss eines aktiven Mitgliedes hat unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin auf Grundlage eines Beschlusses durch den Ortsfeuerwehrrat gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs 2 mit Bescheid zu erfolgen, sobald eine der Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst gemäß § 7 Abs 1 lit b, c oder d nicht mehr vorliegt oder es seine Pflicht gemäß § 32 nicht mehr erfüllt und das Mitglied nicht in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen ist. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es wegen der im § 7 Abs 3 angeführten Vergehen oder Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde.
(9) Personen, die durch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden sind, können einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr stellen, wenn die Gründe für den Ausschluss nicht mehr gegeben erscheinen. Im Fall eines Ausschlusses eines aktiven Mitgliedes gemäß § 7 Abs 1 lit c kann der Antrag frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses gestellt werden. Über die Wiederaufnahme als Mitglied zur Freiwilligen Feuerwehr entscheidet der Ortsfeuerwehrrat gemäß § 12 Abs 2 unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts mit Bescheid.
(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einer Freiwilligen Feuerwehr möglich. Die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr gemäß § 2 durch ein Mitglied kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen auch bei mehreren Freiwilligen Feuerwehren erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Feuerwehrjugend beginnt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung frühestens ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Aufnahme in die Feuerwehr durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Sie endet mit der Überstellung in die aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Ausschluss eines Mitgliedes. Für den Ausschluss findet Abs 8 sinngemäß Anwendung.
(4) Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Bewerbers bzw der Bewerberin auf Grund seiner bzw ihrer schriftlichen Beitrittserklärung oder durch die Überstellung aus der Feuerwehrjugend in die aktive Mitgliedschaft durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Die Aufnahme bzw die Überstellung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Aus-schluss eines Mitgliedes.
(6) Ein aktives Mitglied ist in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen, wenn es
a) das 70. Lebensjahr vollendet hat;
b) als Folge eines in der Ausübung des Feuerwehrdienstes als aktives Mitglied erlittenen Unfalles oder einer solchen Erkrankung oder nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung in der Freiwilligen Feuerwehr aus sonstiger Ursache die körperliche Eignung zum Feuerwehrdienst als aktives Mitglied verloren hat oder
c) fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung aus anderen wichtigen und berücksichtigungswürdigen Gründen darum ersucht.
(7) Die nicht aktive Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben des Mitgliedes sowie mit dem Ausschluss des Mitgliedes dann, wenn das Mitglied den Interessen und dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr beharrlich zuwiderhandelt oder sonst seine Pflichten gemäß § 32 als nicht aktives Mitglied der Feuerwehr beharrlich verletzt. Abs 8 findet sinngemäß Anwendung.
(8) Der Ausschluss eines aktiven Mitgliedes hat unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin auf Grundlage eines Beschlusses durch den Ortsfeuerwehrrat gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs 2 mit Bescheid zu erfolgen, sobald eine der Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst gemäß § 7 Abs 1 lit b, c oder d nicht mehr vorliegt oder es seine Pflicht gemäß § 32 nicht mehr erfüllt und das Mitglied nicht in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen ist. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es wegen der im § 7 Abs 3 angeführten Vergehen oder Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde.
(9) Personen, die durch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden sind, können einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr stellen, wenn die Gründe für den Ausschluss nicht mehr gegeben erscheinen. Im Fall eines Ausschlusses eines aktiven Mitgliedes gemäß § 7 Abs 1 lit c kann der Antrag frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses gestellt werden. Über die Wiederaufnahme als Mitglied zur Freiwilligen Feuerwehr entscheidet der Ortsfeuerwehrrat gemäß § 12 Abs 2 unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts mit Bescheid.