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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt:
II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf:
005
Kurztext:
Mitgliedschaft
Text:
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Mitgliedern der Feuerwehrjugend, den aktiven und den nicht aktiven Mitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einer Freiwilligen Feuerwehr möglich. Die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr gemäß § 2 durch ein Mitglied kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen auch bei mehreren Freiwilligen Feuerwehren erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Feuerwehrjugend beginnt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung frühestens ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Aufnahme in die Feuerwehr durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Sie endet mit der Überstellung in die aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Ausschluss eines Mitgliedes. Für den Ausschluss findet Abs 8 sinngemäß Anwendung.

(4) Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Bewerbers bzw der Bewerberin auf Grund seiner bzw ihrer schriftlichen Beitrittserklärung oder durch die Überstellung aus der Feuerwehrjugend in die aktive Mitgliedschaft durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Die Aufnahme bzw die Überstellung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(5) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Aus-schluss eines Mitgliedes.

(6) Ein aktives Mitglied ist in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen, wenn es
a) das 70. Lebensjahr vollendet hat;

b) als Folge eines in der Ausübung des Feuerwehrdienstes als aktives Mitglied erlittenen Unfalles oder einer solchen Erkrankung oder nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung in der Freiwilligen Feuerwehr aus sonstiger Ursache die körperliche Eignung zum Feuerwehrdienst als aktives Mitglied verloren hat oder

c) fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung aus anderen wichtigen und berücksichtigungswürdigen Gründen darum ersucht.

(7) Die nicht aktive Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben des Mitgliedes sowie mit dem Ausschluss des Mitgliedes dann, wenn das Mitglied den Interessen und dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr beharrlich zuwiderhandelt oder sonst seine Pflichten gemäß § 32 als nicht aktives Mitglied der Feuerwehr beharrlich verletzt. Abs 8 findet sinngemäß Anwendung.

(8) Der Ausschluss eines aktiven Mitgliedes hat unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin auf Grundlage eines Beschlusses durch den Ortsfeuerwehrrat gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs 2 mit Bescheid zu erfolgen, sobald eine der Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst gemäß § 7 Abs 1 lit b, c oder d nicht mehr vorliegt oder es seine Pflicht gemäß § 32 nicht mehr erfüllt und das Mitglied nicht in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen ist. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es wegen der im § 7 Abs 3 angeführten Vergehen oder Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde.

(9) Personen, die durch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden sind, können einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr stellen, wenn die Gründe für den Ausschluss nicht mehr gegeben erscheinen. Im Fall eines Ausschlusses eines aktiven Mitgliedes gemäß § 7 Abs 1 lit c kann der Antrag frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses gestellt werden. Über die Wiederaufnahme als Mitglied zur Freiwilligen Feuerwehr entscheidet der Ortsfeuerwehrrat gemäß § 12 Abs 2 unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts mit Bescheid.