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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
I. Teil

Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
001
Kurztext:
Allgemeines
Text:
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich gestaltete und von geschulten Kräften geführte Gemeinschaften als Einrichtung der Gemeinden oder bestimmter Betriebe.

(2) Feuerwehren im Sinn dieses Gesetzes sind die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr, die Betriebsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr.

(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.