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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauvorschriften
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bauvorschriften
Paragraf:
042a
Kurztext:
Gebäudeinterne physische Infrastrukturen
Text:
(1) Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Bestimmung folgende Bedeutung:
a) „gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
b) „Genehmigung“ ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung einer zuständigen Behörde, die im Zuge eines Verfahrens ergeht, nach dem ein Unternehmen verpflichtet ist, Schritte zu unternehmen, um Tief- oder Hochbauarbeiten rechtmäßig auszuführen;
c) „hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;
d) „Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen;
e) „physische Infrastrukturen“ sind Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;
f) „umfangreiche Renovierungen“ sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baugenehmigung erfordern;
g) „Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.

(2) Bei der Errichtung und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Bei der Errichtung und umfangreichen Renovierungen von Mehrfamilienhäuser ist ein Zugangspunkt vorzusehen.

(3) Abs. 2 gilt nicht:
a) wenn aufgrund des Verwendungszweckes oder der Lage des Gebäudes kein Netzabschlusspunkt vorgesehen ist;
b) wenn die Einhaltung der Anforderung einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde;
c) für Einfamilienhäuser.