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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung
Paragraf:
010
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bezeichnungen von Verkehrsflächen und Numerierungen von Gebäuden gelten als nach diesem Gesetz vorgenommen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angebrachten Straßentafeln und Nummernschilder gelten als nach diesem Gesetz angebracht.