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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Betreuung
Paragraf:
014
Kurztext:
Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
Text:
(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass diese gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.

(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung in ausreichender Anzahl Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagenbuch zu vermerken.