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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Prüfungen
Paragraf:
010
Kurztext:
Vorprüfung
Text:
(1) Die aufzugstechnischen Beilagen für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind von einer Inspektionsstelle daraufhin zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 2 NÖ AO 2016 den Bestimmungen
- dieser Verordnung,

- der NÖ AO 2016,

- der NÖ BTV 2014,

- der ASV 2015 oder der MSV 2010

- sowie dem Stand der Technik

entsprechen und ist darüber ein Gutachten zu erstellen.

Soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, sind der Inspektionsstelle weitere, über den Umfang der §§ 8 und 9 hinausgehende Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Vorprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen.