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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Abschnitt:
Abschnitt IV
Inhalt:
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Paragraf:
027a
Kurztext:
Datenschutz
Text:
(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zum Zwecke der Abgaben- und Kostenverrechnung sowie der Instandsetzung und Instandhaltung der Kanalanlagen, zu erfassen und zu verarbeiten. Eine Weiterleitung der in Abs. 2 personenbezogenen Daten erfolgt sowohl an Magistratsdienststellen, welche ebenfalls mit der Vollziehung dieses Gesetzes befasst sind, als auch an Behörden und Gerichte in dem Umfang, als dies für die Durchführung von Beschwerdeverfahren oder Strafverfahren nach diesem Gesetz bzw. nach anderen Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich ist. Eine über den Zweck dieses Gesetzes hinausgehende Verarbeitung bzw. Weiterleitung der erfassten personenbezogenen Daten erfolgt nicht.

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Zwecken werden folgende personenbezogene Daten erfasst:
a) Vor- und Nachname des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin sowie des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin
b) Anschrift des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin sowie des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin
c) Geburtsdatum des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin sowie des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin
d) Verbrauchsdaten (§ 11 Abs. 6 Wasserversorgungsgesetz)
e) Standort und die technischen Daten des Wasserzählers (Hersteller, Bauart, Dimension, Eichdaten, Zeitpunkt des Ein- bzw. Ausbaus) bzw. der Abgabestelle (Adresse, Zugangsmöglichkeit, lokale Auffindbarkeit).

(3) Da das Recht auf Festsetzung einer Abgabe gemäß § 209 Abs. 3 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2021, spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjährt, werden die unter Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten auch spätestens zehn Jahre nach Abmeldung des Wasserbezuges gelöscht.