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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Abschnitt:
Abschnitt IV
Inhalt:
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Paragraf:
027
Kurztext:
Auskunftspflicht
Text:
§ 27. (1) Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz und alle Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen gemäß § 7 Wasserversorgungsgesetz sind verpflichtet, über Aufforderung die für die Vorschreibung der Gebühren erforderlichen Auskünfte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Aufforderung zu geben.

(2) Wer der Auskunftspflicht nach Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.