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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Notifizierungsgesetz
Abschnitt:
II Informationsverfahren
Inhalt:
Paragraf:
003a
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
§ 3a. Sämtliche Aufträge der Stadt Wien an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse sind dem Bund gemäß § 3 Abs. 1 zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission in Form von Entwürfen technischer Vorschriften mitzuteilen. Dabei sind die Gründe der Festlegung anzugeben.