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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kehrverordnung 2016
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Pflichten der Hauseigentümerinnen bzw. der Hauseigentümer und der Betreiberinnen bzw. der Betreiber von Feuerungsanlagen
Paragraf:
015
Kurztext:
Entfernung der Ablagerungen
Text:
§ 15. Die der Feuerungsanlage oder Teilen hiervon entnommenen Ablagerungen sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung oder Belästigung der Umwelt nicht eintritt.