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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kehrverordnung 2016
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfung und Kehrung
Paragraf:
006
Kurztext:
Durchführung des Ausbrennens von Abgasanlagen
Text:
§ 6. (1) Das Ausbrennen darf nur von einer Rauchfangkehrerin bzw. einem Rauchfangkehrer durchgeführt werden. Diese bzw. dieser hat eine Fachkraft, in Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen (Haupt- oder Nebengeschoße) zwei Fachkräfte beizuziehen.

(2) Das Ausbrennen ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer mindestens zwölf Stunden vorher der Behörde anzuzeigen. Für die Dauer des Ausbrennens ist am allgemeinen Hauseingang eine rote Tafel mit der Aufschrift „Rauchfangausbrennen“ deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.

(3) Das Ausbrennen darf nur bei Tag durchgeführt werden. Im selben Haus darf gleichzeitig nur eine einzige Abgasanlage ausgebrannt werden. Bei heftigem Wind, starkem Frost oder großer Hitze ist das Ausbrennen unzulässig.

(4) Beim Ausbrennen müssen die der Abgasanlage nächstliegenden Dachöffnungen verschlossen sein. Bei den Reinigungsöffnungen sind in ausreichender Menge geeignete Löschmittel bereitzuhalten. Die Abgasanlage muss in jedem Geschoß überwacht und der Funkenflug beobachtet werden.

(5) Nach Beendigung des Ausbrennens ist zu untersuchen, ob nicht die Gefahr eines Brandes besteht oder die Abgasanlage Schaden genommen hat.