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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Prüfberechtigte
Paragraf:
028
Kurztext:
Prüfnummer, Qualitätssicherung
Text:
§ 28. (1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß § 27 Abs. 1 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch den Magistrat voraus, wobei die Behörde die Prüfnummer bei Erbringung des Nachweises der fachlichen Qualifikation bzw. der Bestellung in einem anderen Bundesland mit Bescheid an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson zuzuteilen hat. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Der Magistrat ist berechtigt, zum Zweck der Kundeninformation den Namen, die Prüfnummer, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Adresse einer eventuell vorhandenen Homepage automationsunterstützt zu verwenden und als elektronisches Verzeichnis im Internet zu veröffentlichen.

(2) Prüfberechtigungen, die von anderen Bundesländern ausgestellt sind, werden in Wien anerkannt.

(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur in unabhängiger Weise durch Fachunternehmen oder Fachpersonen erfolgen, die zur Betreiberin bzw. zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 27 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 27 Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.

(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(7) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann in Abständen von längstens zwölf Monaten auf ihre Eignung und Messgenauigkeit überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Messgeräte hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei Erfüllen der Anforderungen sind am Messgerät eine von der Behörde zu vergebende Messgerätenummer und das Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

(8) Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung der Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(9) Bei festgestellten Verstößen hinsichtlich der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen kann die Behörde nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Rechtfertigung und zur allfälligen Mängelbehebung einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson die Prüfnummer bis zur Behebung der Mängel mit Bescheid entziehen, wenn die Entziehung im Hinblick auf die festgestellten Verstöße nicht unverhältnismäßig ist.

(10) Die Behörde hat einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson die Prüfnummer auf Dauer mit Bescheid zu entziehen,
1. wenn das Fachunternehmen bzw. die Fachperson dies beantragt, oder
2. wenn eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr vorliegt, oder
3. wenn das Fachunternehmen bzw. die Fachperson wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nicht unverhältnismäßig ist, oder
4. bei besonders schwer wiegenden festgestellten Verstößen hinsichtlich der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Rechtfertigung und zur allfälligen Mängelbehebung, wenn die Entziehung im Hinblick auf die festgestellten Verstöße nicht unverhältnismäßig ist.

Eine Entziehung in den Fällen der Z 1 und 2 hindert nicht die neuerliche Zuteilung einer Prüfnummer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1.

(11) Die Behörde hat
1. die Entziehung bei dem von der Entziehung auf Zeit (Abs. 9) betroffenen Fachunternehmen bzw. der Fachperson im elektronischen Verzeichnis für die Dauer der Entziehung zu vermerken,
2. das von der Entziehung auf Dauer (Abs. 10) betroffene Fachunternehmen bzw. die Fachperson unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis zu streichen.