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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
014
Kurztext:
Betrieb
Text:
§ 14. (1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind so zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungsanlagen sind möglichst kurz zu halten.

(2) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen und zu warten, um einen möglichst emissionsarmen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.