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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf:
011
Kurztext:
Typenschild
Text:
§ 11. (1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen und hat, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 11a Abs. 1 Z 2 befinden, folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und Firmensitz der Herstellerin oder des Herstellers;
2. die Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. die Herstellnummer und das Baujahr;
4. die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich;
5. die Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
6. die zulässigen Brennstoffe;
7. den zulässigen Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8. die höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in °Celsius;
9. den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.

(3) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017

(4) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017

(5) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017