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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf:
010
Kurztext:
Technische Dokumentation
Text:
§ 10. (1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2. den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 7 Abs. 3 oder 4;

3. den Namen und die Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß § 7 Abs. 2;

4. die Emissionswerte laut Prüfbericht;

5. die Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;

6. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation genaue Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des § 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des § 5 beeinträchtigt werden.

(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Heizungsanlage aufzubewahren.