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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf:
004
Kurztext:
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Text:
§ 4. Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:
ParameterEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffesonstige standardisierte biogene Brennstoffefossile Brennstoffe
 Raum-heizgeräteZentral-heizgeräteunter 50 kW Nennwärmeleistungab 50 kW Nennwärmeleistungunter 50 kW Nennwärmeleistungab 50 kW Nennwärmeleistung
CO110050011005001100500
NOx150100300300100100
OGC503050308030
Staub353035353535


2. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:
ParameterEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets RaumheizgeräteHolzpellets Zentralheizgeräte
sonstige Holzbrennstoffesonstige standardisierte biogene Brennstoffe
CO500*250*250*500*
NOx100100100300
OGC30203020
Staub25203035
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

3. Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:
ParameterEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffefossile Brennstoffe
CO2020
NOx12035
OGC66
Rußzahl11


4. Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:
ParameterEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)
ErdgasFlüssiggas
 atmosphärischer BrennerGebläsebrennerAtmosphärischer BrennerGebläsebrenner
CO20203520
NOx30*3040*40
* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.