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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeigesetz 2015
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
024
Kurztext:
Zuständigkeitsbestimmungen
Text:
§ 24. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen:


1. alle Verwaltungsstrafsachen,

2. alle Verwaltungsvollstreckungssachen.