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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeigesetz 2015
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Verhütung von Bränden
Paragraf:
008
Kurztext:
Lagerung von Heiz- und Brennstoffen
Text:
§ 8. Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.