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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Paragraf:
026a
Kurztext:
Gebäudeinterne Infrastrukturen
Text:
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden; hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen.
(2) Bei der Errichtung von Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohnungen ist ein Zugangspunkt vorzusehen. Zugangspunkt ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für umfangreiche Renovierungen solcher Gebäude. Umfangreiche Renovierungen sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baubewilligung erfordern.
(4) Die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für folgende Gebäude:

a)
Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen,

b)
Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäude,

c)
frei stehende Gebäude mit weniger als 50 m² Netto-Grundfläche,

d)
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude,

e)
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021