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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baulärmverordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird verordnet:
Paragraf:
003
Kurztext:
Bauzeiten und Abstände
Text:
(1) In Abhängigkeit von der Gebäudeempfindlichkeit nach § 2 Abs. 3, 4 oder 5, vom Zeitraum der Durchführung der Bauarbeiten und vom jeweils kürzesten Abstand zwischen dem Ort der baulärmverursachenden Tätigkeit und der vom Baulärm am stärksten betroffenen Außenwände des jeweiligen Gebäudes im Bereich von Aufenthaltsräumen sind Bauarbeiten, die Baulärm verursachen, an Werktagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. uneingeschränkt,

2. außer im Fall einer Ausnahmebewilligung (§ 33 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011) nur mit Maßnahmen zur Lärmminderung oder

3. ausschließlich aufgrund einer Ausnahmebewilligung

zulässig:

a) bei Gebäuden mit niedriger Empfindlichkeit:
Abstand [m]Bauzeiten
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
 TagesstundenAbendstundenNachtstunden
0-50+o-
50-100++o
> 100+++

b) bei Gebäuden mit hoher Empfindlichkeit:
Abstand [m]Bauzeiten
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
 TagesstundenAbendstundenNachtstunden
0-50o--
50-100+o-
100-200++o
> 200+++

c) bei Gebäuden mit besonders hoher Empfindlichkeit:
Abstand [m]Bauzeiten
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
 TagesstundenAbendstundenNachtstunden
0-50---
50-100o--
100-200+o-
200-400++o
> 400+++

Dabei bedeuten:

+ Bauarbeiten uneingeschränkt zulässig.

o Bauarbeiten außer im Fall einer Ausnahmebewilligung nur mit Maßnahmen zur Lärmminderung

zulässig.

- Bauarbeiten ausschließlich aufgrund einer Ausnahmebewilligung zulässig.

(2) Für Bauarbeiten, die Baulärm verursachen, an Samstagen gelten:
a) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr die Anforderungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c, jeweilige Spalte 1,

b) in der Zeit von 15.00 bis Uhr bis 19.00 Uhr die Anforderungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c, jeweilige Spalte 2,

c) in der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und von 19.00 bis 22.00 Uhr die Anforderungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c, jeweilige Spalte 3.

(3) An Sonn- oder Feiertagen, beginnend jeweils mit 22.00 Uhr des Vortages und endend mit 6.00 Uhr des Folgetages, sind Bauarbeiten, die Baulärm verursachen, ausschließlich aufgrund einer Ausnahmebewilligung zulässig.

(4) Abschlussarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß oder witterungsbedingte Komplet-tierungsarbeiten, die über die im § 2 Abs. 9 angeführten Zeiträume hinausgehen, dürfen jedenfalls beendet werden, sofern diese Arbeiten rechtzeitig begonnen wurden.