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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baulärmverordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
(1) Baulärm ist jedes störende Geräusch, das durch Bauarbeiten auf Baustellen verursacht wird.

(2) Bauarbeiten sind Arbeitsvorgänge im Rahmen der Ausführung von Bauvorhaben nach dem 6. bis 8. Abschnitt der Tiroler Bauordnung 2011 einschließlich der Einrichtung und der Räumung von Baustellen.

(3) Gebäude mit besonders hoher Empfindlichkeit sind:
a) Krankenanstalten,

b) Kuranstalten und –einrichtungen und

c) Gebäude, die überwiegend Zwecken nach lit. a und b dienen.

(4) Gebäude mit hoher Empfindlichkeit sind:

a) Wohngebäude,

b) Schulen und Kindergärten,

c) Kinder-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen,

d) Gebäude für Tourismusbetriebe,

e) Gebäude für Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe und dergleichen und

f) Gebäude, die überwiegend Zwecken nach lit. a bis e dienen.

(5) Gebäude mit niedriger Empfindlichkeit sind alle nicht unter die Abs. 3 und 4 fallenden Gebäude, insbesondere
a) Gebäude für Industriebetriebe und Großhandelsbetriebe,

b) Gebäude für das produzierende Gewerbe,

c) Gebäude im Sinn der lit. a und b, in denen betriebstechnisch notwendige Wohnungen untergebracht sind, und

d) Hofstellen.

(6) Lärmarmer Baubetrieb ist ein Baubetrieb unter Einsatz von Geräten und Maschinen, die den in der Anlage jeweils festgelegten zulässigen Schallleistungspegel nicht überschreiten. Dabei dürfen auch Nebenarbeiten, das sind Arbeiten, die im lärmarmen Baubetrieb im untergeordneten Ausmaß begleitend erforderlich sind, durchgeführt werden.

(7) Lärmarme Baumethoden sind Bauweisen und -verfahren, bei denen zur Erreichung desselben Baufortschritts im Vergleich zu sonst üblichen Baumethoden Baulärm vermieden oder verringert wird; dazu zählen insbesondere das hydraulische Spalten, das Einvibrieren von Spundwänden und Stahlträgern, Dämpfungsmaßnahmen an Schlagstellen und das Diamantschneideverfahren.

(8) Werktage sind die Wochentage von Montag bis Freitag, soweit sie nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.

(9) Tagesstunden sind die Stunden von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Abendstunden die Stunden von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Nachtstunden die übrigen Stunden.