Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baulärmverordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird verordnet:
Paragraf:
001
Kurztext:
Allgemeines
Text:
(1) Diese Verordnung gilt für Bauarbeiten auf Baustellen, in deren Umkreis Gebäude mit Aufenthaltsräumen bestehen, auf die sich der von der jeweiligen Baustelle ausgehende Baulärm auswirkt.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung trifft den Bauherrn. Ist ein Bauverantwortlicher bestellt, so trifft diesen im Umfang der Bestellung die Verantwortung anstelle des Bauherrn.