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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften

I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraf:
092b
Kurztext:
Gebäudeinterne Infrastrukturen ...
Text:
... für die elektronische Kommunikation

(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.

(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
1. Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;
2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
4. Sport- und Freizeitanlagen;
5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016