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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Übermittlung an die Landesregierung
Text:
(1) Die Übermittlung sämtlicher Pläne und Texte durch die Gemeinde an die Landesregierung hat in analoger Ausfertigung und in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung der Daten in elektronischer Form hat über ein vom Land Steiermark zur Verfügung gestelltes Internetportal zu erfolgen. Dabei sind folgende Dateiformate zu verwenden:
1. für sämtliche Pläne und Texte das Dateiformat PDF (Portable Document format) und

2. zusätzlich für Flächenwidmungspläne und Entwicklungspläne das Dateiformat .shp (shape).

(3) Die Pläne im Dateiformat .shp (shape) sind wie folgt zu übermitteln:
1. Die Daten sind gemäß den Anlagen 1 und 2 (Digitale Schnittstelle) zu erstellen.

2. Die Abgabe der Daten muss gemeindeweise und blattschnittfrei erfolgen.

3. Der Datensatz hat neben den Ebenen gemäß Schnittstellendefinition auch einen Informationsfile (Inhalte gemäß Anlage 1 und 2) zu enthalten.

(4) Bei Änderungen des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes sowie im Fall von Revisionen hat die Übermittlung der Daten in elektronischer Form im Dateiformat .shp (shape) erst nach Genehmigung durch die Landesregierung bzw. nach Beschlussfassung im Gemeinderat zu erfolgen.

(5) Ab der nächsten Revision sind der Entwicklungsplan, Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplanzonierungsplan im Dateiformat PDF jeweils als Gesamtplan und als Einzelblätter im Format DIN A3 im von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgegebenen Blattschnittsystem in elektronischer Form zu übermitteln. Zusätzlich sind die genannten Pläne als Einzelblätter im Format DIN A3 in analoger Form zu übermitteln. Im Auflageverfahren können diese Pläne als Einzelblätter im Format DIN A3 oder als Gesamtplan in analoger Form der für die örtliche Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes des Steiermärkischen Landesregierung übermittelt werden.