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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Maßstab der zeichnerischen Darstellung
Text:
(1) Für die zeichnerische Darstellung sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
1. Entwicklungspläne im Maßstab 1:10.000, deren Differenzpläne sowie Bebauungsplanzonierungspläne im Maßstab 1:10.000 oder 1:15.000, erforderlichenfalls in einem kleineren Maßstab bis maximal 1:20.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:5.000.


(2) Für die zeichnerische Darstellung von Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
1. Entwicklungspläne und deren Differenzpläne sowie Bebauungsplanzonierungspläne im Maßstab 1:5.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:2.500.

(3) Für die zeichnerische Darstellung von peripheren, großen Freilandbereichen sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
1. Entwicklungspläne und deren Differenzpläne im Maßstab 1:20.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:10.000.