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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagenverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Paragraf:
008
Kurztext:
Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste He
Text:
Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen

(1) Alle Hebeanlagen, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, der ASV 2008 oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 2 zu unterziehen.

(2) Hebeanlagen, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:

Spalte 1Spalte 2
Baujahr der Hebeanlage:Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:
bis 1966innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1967 bis 1983innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1984 bis 1999innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
Hebeanlagen, die gemäß ÖNORM B 2454: 1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454: 1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, ÖNORM B 2454-2: 2005 und ÖNORM B 2454-2: 2010 Tabelle 1, Position 1 bis 16, umgebaut wurdeninnerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung