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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagenverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Paragraf:
007
Kurztext:
Ziele
Text:
Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 10 Z 1 HebeAnlG und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen – in diesem Abschnitt als „Hebeanlagen“ bezeichnet – gemäß § 10 Z 2 HebeAnlG durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.