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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
Artikel
Inhalt:
Paragraf:
A02
Kurztext:
Artikel III Abs. 2 (zu LGBl. Nr. 34/1991)
Text:
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2 des
Bebauungsgrundlagengesetzes in der bisher geltenden Fassung wirksame
Bausperren gelten als solche im Sinne des § 5a des
Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I. Die bisher
sechsmonatige Frist verlängert sich ohne weiteres auf ein Jahr,
unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 5a Abs. 2 zweiter Satz.

Anmerkung
Der im Abs. 2 angeführte Art. I bezieht sich auf die dort normierten
Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes.