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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Österreichisches Institut für Bautechnik
Paragraf:
024
Kurztext:
Aufgaben
Text:
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist über die in §§ 3, 4, 7, 10, 13, 16 und 19 angeführten Aufgaben hinaus mit der Wahrnehmung folgender weiterer Aufgaben betraut:
1. die Erstattung von technischen Gutachten;
2. die Koordinierung der Interessen des Landes Burgenland mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler - insbesondere europäischer - technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;
b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;
c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;

3. die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;

4. die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;

5. die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen.