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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt:
6. 2. Unterabschnitt
Inhalt:
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte
Paragraf:
022
Kurztext:
Marktüberwachung*
Text:
* bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

(1) Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde (§ 19).

(2) Die Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte (§ 19 Abs. 1) ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
1. in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, durchzuführen,
2. von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und
3. Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, zu unterziehen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbraucherinnen, Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.

(4) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.