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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Paragraf:
008
Kurztext:
Produktregistrierung
Text:
(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder

2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.

(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle.

(4) Registrierungen (Abs. 1), die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 43/2013, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt werden, gelten als gleichwertig.

(5) Bauprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden oder in einem EFTA - Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden, für die harmonisierte technische Spezifikation nicht vorliegen und die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, sind auch ohne Bautechnische Zulassung zu registrieren, wenn

1. die von der akkreditierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgestellten Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte die Erfüllung gleichwertiger technischer Normen bestätigen und

2. die Bauprodukte solche Merkmale aufweisen, dass die baulichen Anlagen, für die sie verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Instandhaltung die im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse an sie zu stellenden wesentlichen Anforderungen erfüllen.