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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008
Abschnitt:
8. Sonderbestimmungen
Inhalt:
8. Abschnitt
Sonderbestimmungen
Paragraf:
040a
Kurztext:
Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Text:

(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen. Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen zu treffen:










Anzahl bewilligter ParkplätzeMindestanzahl Ladepunktemin. Gesamtleistung aller Ladepunktemin. Leistung* erster Ladepunkt
10 bis 20122 kW22 kW
ab 20 bis 50247 kW>22 kW
ab 50 bis 100358 kW>22 kW
ab 100 bis 200469 kW>22 kW
> 200 bis 4008138 kW>50 kW
>40012182 kW>50 kW
*Es muss mindestens ein Ladepunkt mit der angegebenen Leistung ausgeführt werden.

Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
2. die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für einen Stellplatz pro Wohneinheit, unabhängig von anders lautenden Stellplatzbestimmungen der Gemeinden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
2. die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.