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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008
Abschnitt:
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt:
6. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz

Paragraf:
034b
Kurztext:
Verwendung der Daten
Text:
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen automationsunterstützt zu verwenden.

(2) Insbesondere darf die Landesregierung personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.