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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz
Abschnitt:
Abschnitt 6a
Inhalt:
Vertragsrechtliche Bestimmungen
Paragraf:
019b
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
§ 19b. (1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art.

(2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.

(3) Ausgenommen sind weiters

1.
Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,

2.
Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, gilt;

3.
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;

4.
Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(4) Von den §§ 19e und 19f sind weiters ausgenommen:

1.
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind;

2.
Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;

3.
Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

4.
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen;

5.
Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;

6.
Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, gelten.