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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
Artikel
Inhalt:
Paragraf:
A01
Kurztext:
Artikel II (zu LGBl Nr 8/2001)
Text:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.

(2) In Verfahren zur Vorschreibung von Beitragsleistungen gemäß
§ 16 Abs 2 oder 4, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits anhängig
sind, haben die tatsächlichen Herstellungskosten weiterhin die
Grundlage für die Berechnung der Beiträge zu bilden.

(3) Wenn die Vorschreibung der Beitragsleistungen gemäß § 16
Abs 2 oder 4 für Straßenherstellungen vor dem 1. Jänner 2000 auf
der Grundlage durchschnittlicher Kosten zu erfolgen hat,
verändert sich der je m² zu leistende Beitrag in dem Ausmaß, in
dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das
Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung verlautbarte
Baupreisindex für den Straßenbau von dem von der Bundesanstalt
Statistik Österreich für das Jahr 2000 verlautbarten Indexwert
abweicht. Erfolgte die Bauplatzerklärung nach dem Jahr der
Fertigstellung der Straßenherstellung, ist für den
Indexvergleich der Index für das Jahr der Bauplatzerklärung
heranzuziehen.