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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Betriebsvorschriften
Paragraf:
006
Kurztext:
Betriebskontrolle
Text:
(1) Die Betreiber haben dafür zu sorgen, dass Hebeanlagen diesem Gesetz entsprechend betrieben und instandgehalten werden.

(2) Die Betreiber haben eine Inspektionsstelle mit der regelmäßigen Überprüfung der Hebeanlage zu beauftragen.