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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen an Brennstoffe
Paragraf:
005
Kurztext:
Ermittlung des heizwertspezifischen
Text:
Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen

(1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden:
Gesamtschwefelgehalt (Sges.),
Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (Sgeb.)
DIN 51724-1
Veraschung der BrennstoffprobeDIN 51719
Berechnung des Heizwertes (Hu)DIN 51900 -1

(2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln:
Sheizwertspezifisch  =  Sv . 10 000

Hu

mit Sv = Sges. - Sgeb.

und Sgeb.  =  SA . A

100


Sheizwertspezifisch…..verbrennlicher Schwefel, bezogen auf Hu
Sges.…..Gesamtschwefelgehalt des Brennstoffes
Sgeb…..in der Asche gebundener Schwefel
Hu……Wärmemenge, die beim vollständigen Verbrennen des Brennstoffes frei wird
(ohne Berücksichtigung der Verdampfungswärme des Wassers [Heizwert Hu])
SA…Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche (%)
Sv……verbrennlicher Schwefelgehalt
A…….Aschegehalt des Brennstoffes, bezogen auf den wasserfreien Zustand