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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf:
002
Kurztext:
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Text:
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:
 Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen und Herde80
Herde für fossile Brennstoffe73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe72
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe80


2. Warmwasserbereiter:
 Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe75


3. Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe* je nach Höhe der Nennwärmeleistung:
 Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung 
bis 10 kW79
über 10 bis 200 kW(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW89
b) mit automatischer Beschickung 
bis 10 kW80
über 10 bis 200 kW(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW90
Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt