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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen an Brennstoffe
Paragraf:
004
Kurztext:
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Text:
(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
ArtBrenn- bzw. KraftstoffAnforderungen
Gasförmige BrennstoffeErdgas
FlüssiggasPropan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas
Flüssige fossile Brennstoffe, Gasöle*Heizöl extra leicht schwefelfreiHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen KomponentenHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht schwefelarmHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Flüssige fossile Brennstoffe, Schweröle**Heizöl leicht (HL)Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M;
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittelHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
Heizöl schwerZulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung.
Flüssige KraftstoffeDieselkraftstoff
Feste fossile BrennstoffeBraun- und Steinkohle, Briketts, Torf und KoksDer Schwefelgehalt darf
0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen
(jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene Brenn- und KraftstoffeStückholz
Holzhackgut
Holz- und RindenpelletsPresslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde –
Pellets und Briketts.
Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)Ausschließlich oder überwiegend
aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.
SonstigeSoweit sie nicht aus Materialien bestehen,
die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder
Schwermetalle enthalten können.
Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
nicht standardisierte biogene Brenn- und KraftstoffeStroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.Soweit sie nicht aus Materialien bestehen,
die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder
Schwermetalle enthalten können.
Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.


* Gasöle gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
** Schweröle gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016“

(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019