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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt:
Allgemeines zum Gesetz
Inhalt:
Paragraf:
A02
Kurztext:
Inhaltsverzeichnis
Text:
1. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
§ 1
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

§ 2
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

§ 3
Prüfbedingungen

2. Abschnitt
Anforderungen an Brennstoffe
§ 4
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

§ 5
Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen

3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen
§ 6
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

§ 7
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

§ 8
Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung

§ 9
Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW

3a. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen
§ 9a
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§ 9b
Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

§ 9c

Alternative Überwachungsmaßnahmen

§ 9d
Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

4. Abschnitt
Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Vorheriger SuchbegriffHeizungsNächster Suchbegriff- und Klimaanlagen
§ 10
Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§ 11
Einfache Überprüfung

§ 12
Umfassende Überprüfung

§ 13
Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Vorheriger SuchbegriffHeizungsNächster Suchbegriff- und Lüftungsanlagen

§13a
Regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

§ 14
Anforderungen an Messgeräte

§ 15
Unabhängiges Kontrollsystem

5. Abschnitt
Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen
§ 16
Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17
Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen

§ 17a
Übergangsbestimmung zur Novelle Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff

§ 18
Verweisungen

§ 19
EU-Recht

§ 20
Zeitlicher Geltungsbereich

§ 20a
Inkrafttreten von Novellen

§ 21
Außerkrafttreten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff