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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
016
Kurztext:
Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbr
Text:
Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches

(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind gleichartige Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen.

(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, ist möglichst nahe zur Versorgungseinheit mindestens ein geeichter Wärmezähler anzubringen.