Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
002
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

2. Abgasanlagen: die Rauch- und Abgasfänge sowie Rauch- und Abgasleitungen;

3. Abgasverlust: die auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird;

4. akkreditierte Stelle: die Konformitätsbewertungsstelle, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S 30 akkreditiert wurde, im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung;

5. Baumusterprüfung: der Teil eines Verfahrens, durch den eine befugte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein Gerät, welches für die geplante Produktion repräsentativ ist, den einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden Richtlinie entspricht;

6. Baureihe: die Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z. B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen;

7. Benannte Stelle: die von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;

8. Bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: der Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;

8a. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: die mittelgroße Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde;

8b. Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage, ein Blockheizkraftwerk oder eine Gasturbine in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt;

9. Bezugszustand des Abgases: der Zustand, der bei 0 °C und 1.013 mbar nach Abzug des Wassergehaltes im Abgas gegeben ist und sich auf die jeweils in den Grenzwerttabellen angegebenen Sauerstoffgehalte im Abgas bezieht;

10. Blockheizkraftwerk (BHKW): die stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung; darunter fallen auch Motoren;

11. Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

12. Brennstoffe: die festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen), wobei folgende Arten unterschieden werden:

12.1 standardisierte biogene Brennstoffe: die Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle, Biogas in Erdgasqualität);

12.2 feste fossile Brennstoffe: die Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:
a) alle Arten von Braunkohle,
b) alle Arten von Steinkohle,
c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
d) Torf;

12.3 nicht standardisierte biogene Brennstoffe: die Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Stroh, Miscanthus, Pflanzenöle); dazu zählen:
a) Biogas: die methanhaltigen Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden (z. B. Klär- und Deponiegase),
b) Holzgas: die aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugten brennbaren Gase;

12.4 flüssige fossile Brennstoffe: die flüssigen Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden; dazu zählen:
Gasöl:
a) die aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 bzw. 2710 20 19,
b) die aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350° C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen,
c) die flüssigen Brennstoffe, wie Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht – schwefelarm, Heizöl extra leicht – schwefelfrei und Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten;
Schweröl:
d) die aus Erdöl gewonnenen flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 bzw. 2710 20 39,
e) die aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter Z 12.4 genannten Gasöle, die aufgrund ihres Destillationsbereiches unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoffe bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft,
f) die flüssigen Brennstoffe, wie Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht;“

12.5 flüssige Biobrennstoffe: die flüssigen Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;

12.6 gasförmige fossile Brennstoffe:
a) Erdgas: das natürlich vorkommende Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen,
b) Flüssiggas: Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische;“

13. Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert H des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;

14. Brennwertgeräte: die Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;

15. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

16. Emission: die Abgabe der Abgase ins Freie;

17. Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die ins Freie abgegeben wird; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) kann auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerungsanlage zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Abgasvolumen im Bezugszustand (mg/m3) bezogen werden;

17a. Energieleistungsvertrag: die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden. Der Energiedienstleistungsvertrag ist von einem gewerberechtlich befugten Unternehmen zu erstellen;

18. Feuerungsanlagen: die technischen Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;

18a. Gasturbine: die rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;

18b. HCl-Emission: die Emission von Chlorwasserstoff;

19. Heizungsanlage: die Kombination von Bauteilen, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher-, verteilungs- und abgabesystem);

20. Heizwert (Hi): die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25°C zurückgeführt werden;

21. Inverkehrbringen:
a) das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles davon zum Zweck des Anschlusses,
b) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch.
Nicht als Inverkehrbringen gilt das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zwecke der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber;

22. Kleinfeuerungen: die technischen Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Abgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung;

22a. Klimaanlage: die Kombination von Bauteilen, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;

22b. Kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlage: die mit der Heizungsanlage verbundene oder koordinierte Lüftungsanlage;

22c. Kombinierte Klima- und Lüftungsanlage: die mit der Klimaanlage verbundene oder koordinierte Lüftungsanlage;

23. Kombiheizgerät: das Raumheizgerät, das dazu entworfen ist, ebenfalls Wärme zur Bereitung von warmen Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist;

23a. Mittelgroße Feuerungsanlage: das Blockheizkraftwerk gemäß Z 10, die Feuerungsanlage gemäß Z 18 oder die Gasturbine gemäß Z 18a mit einer Brennstoffwärmeleistung von jeweils mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;

23b. Motor: der Dieselmotor, der Gasmotor oder der Zweistoffmotor:
– Dieselmotor: der nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs,
– Gasmotor: der nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs,
– Zweistoffmotor: der Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;

24. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;

25. Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung (Pn): die maximale Wärmeleistung in kW, die von der Herstellerin/dem Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb des Wärmeerzeugers/Kälteerzeugers angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihr/ihm angegebenen Wirkungsgrades;

26. Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlage: die Feuerungsanlage, die kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35° C bis 40° C funktioniert und in der es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann; hierunter fallen Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe;

26a. NH3: Ammoniak;

27. NMHC Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;

28. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);

29. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

30. Ortsfest gesetzte Öfen und Herde: die Öfen und Herde, die am Einsatzort durch das handwerkliche Zusammenfügen nach Planungsunterlagen als Einzelanfertigung errichtet werden, wobei sie mit der Bausubstanz derart verbunden sind, dass ihre Bewegung mit zumindest teilweiser Zerstörung des Ofens oder Herdes verbunden ist;

30a. PCDD/F: polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3 AVV;

31. Raumheizgerät: die Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);

32. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

33. Serie: die Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;

34. SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;

35. Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;

36. Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;

37. Überwachungsstelle: ein von der/dem Verfügungsberechtigten beauftragter Rauchfangkehrerbetrieb zur Ausführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach der Steiermärkischen Kehrordnung 2018;

37a. Verfügungsberechtigte/r: die natürliche oder juristische Person, welche die Feuerungsanlage, die Heizungsanlage oder die kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlage, das Blockheizkraftwerk, die Gasturbine, die Klimaanlage oder die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

38. Warmwasserbereiter: die Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);

38a. Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
– Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel einer Feuerungsanlage;
– Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
– Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;

39. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;

40. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;

41. (Anm.: entfallen)

41a. Wärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die/das die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie/es den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;

42. Wärmeversorgungseinheit: die Gebäude oder Räumlichkeiten, welche eine gemeinsame Wärmeversorgung haben und bei welchen eine gemeinsame Abrechnung der Wärmekosten durchgeführt wird;

43. Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen: die erhebliche Veränderung der Art und der Menge an Luftschadstoff-Emissionen durch eine Änderung an der Feuerungsanlage, am Blockheizkraftwerk oder an der Gasturbine. Eine wesentliche Änderung (Erneuerung) ist jedenfalls:
a) der Austausch eines Heizkessels oder eines Brenners;
b) der Einsatz eines ursprünglich für die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk oder die Gasturbine nicht vorgesehenen Brennstoffes;
c) die Veränderung der Nennwärmeleistung der Anlage;

44. wasserbetriebene Zentralheizungsanlage: die Anlage, in der Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Wärmestrahler zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient;

45. Wirkungsgrad in %: das Verhältnis von Nutzenergie zu Aufwandenergie;

46. Zentralheizgerät: die Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021