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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt:
6. 1. Unterabschnitt
Inhalt:
Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
Paragraf:
025
Kurztext:
Unterrichtung der Nutzer
Text:
Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können,
b) das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.